Unterlassung

Unterlassung

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Un|ter|lạs|sung 〈f. 20
1. das Unterlassen

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Un|ter|lạs|sung, die; -, -en:
das Unterlassen.

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Unterlassung,
 
Recht: im weiteren Sinn jedes Nichtstun, im engeren Sinn die Nichterfüllung einer Pflicht, besonders der Rechtspflicht gegenüber einem anderen. Die Pflicht zu einem bestimmten Tun, dessen Unterlassung Schadensersatzansprüche auslösen kann, kann sich z. B. aus Vertrag oder Gesetz ergeben. Werden dagegen rechtswidrige Eingriffe in das Eigentum und andere absolute Rechte (z. B. das Namensrecht) ausgeübt, so besitzt der Berechtigte einen Anspruch auf Unterlassung gegen diese Eingriffe. Man unterscheidet den vorbeugenden und den beseitigenden Anspruch auf Unterlassung. Beiden gemeinsam ist, dass es auf ein Verschulden des Störers nicht ankommt. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch setzt die Gefahr eines objektiv widerrechtlichen Eingriffs in ein geschütztes Recht voraus. Hat die Störung bereits begonnen, muss der Anspruch darauf gestützt werden, dass die Gefahr ihrer Wiederholung besteht. Der beseitigende Unterlassungsanspruch gibt bei fortdauernder widerrechtlicher Rechtsverletzung einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Verschulden auch auf Schadensersatz. Der Unterlassungsanspruch hat besonders im Presserecht erhebliche Bedeutung. Er wird durch die Unterlassungsklage, eine Unterart der Leistungsklage, durchgesetzt.

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Un|ter|lạs|sung, die; -, -en: das Unterlassen.

Universal-Lexikon. 2012.

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